TITELTHEMA // BRANDSCHUTZ Anforderungen der Bauordnungen an den vorbeugenden Brandschutz in den Bundesländern Gebäudetyp Oberkante fertiger Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes Ein- und Zweifamilienhaus freistehend Reihenhaus OKFFB ≤ 7 m Gebäude mit OKFFB ≤ 7 m Gebäude mit OKFFB 7 m / < 22 m Hochhaus OKFFB > 22 m Sonderbauten – Gebäude besonderer Art oder Nutzung (z. B. Krankenhäuser, Schulen) Normen und Vorschriften Berlin / Brandenburg / Bremen / Mecklenburg- Vorpommern / Nordrhein-Westfalen / Niedersachsen / Sachsen-Anhalt / Schleswig-Holstein / Thüringen = F30 – Bauteilanforderung ohne brandschutztechnische Anforderungen an die Leitungsdurchführungen, Schallschutz erforderlich = F30 – Bauteilanforderung mit brandschutztechnischen Anforderungen an die Leitungsdurchführungen, Schallschutz erforderlich = F60 / F90 / F120 – Bauteilanforderung mit brandschutztechnischen Anforderungen an die Leitungsdurchführungen, Schallschutz erforderlich Basis für die brandschutztechnischen Anforderungen und Prüfungen bei Bodenabläufen sind die Bauordnungen der Länder, die Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR/RbALei) der Länder sowie die DIN 4102-11 als Prüfnorm. Die DIN 4102 regelt unter anderem die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen und Bauteilen und die entsprechenden Prüfungen. In den Bauordnungen der Bundesländer sind die Rechtsgrundlagen des vorbeugenden Brandschutzes geregelt. Die daraus resultierenden spezifischen Anforderungen für Bodenabläufe werden in der Übersicht oben schematisch dargestellt. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) ist in allen Bundesländern mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen bauaufsichtlich eingeführt. Danach müssen Rohrdurchführungen in feuerwiderstandsfähiger Qualität (F30 bis F90) ausgeführt werden. Die Anforderungen für die einzelnen Bundesländer sind in den jeweiligen Richtlinien der Länder geregelt. Besonders aufpassen muss der Fachplaner bei der Planung in den so genannten „F30-Bundesländern“, denn diese schreiben baurechtliche Abschottungsmaßnahmen für Durchführungen bereits bei F30-Bauteilen vor. In den „Nicht-F30-Bundesländern“ können in F30-Bauteilen noch Durchführungen ohne Klassifizierung eingebaut werden. Im Rahmen der Musterbauverordnung (MBO) 2002 werden zukünftig für alle Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten Abschottungsmaßnahmen für Durchführungen in F30-Bauteilen baurechtlich vorgeschrieben. Da sich der Rheinland-Pfalz / Saarland / Sachsen Bayern / Hamburg / Hessen Baden-Württemberg (bei Gebäuden geringer Höhe: 8 m Oberkante Fensterbrüstung) • Geschossdecken F30 ( ) oder B2 (normalentflammbare Baustoffe) je nach Bundesland • Kellerdecken F30 ( ) oder B2 je nach Bundesland • Leitungsanlagen innerhalb des Gebäudes keine Abschottungsanforderungen • Geschossdecken F30 ( ) • Kellerdecken F30 ( ) • Gebäudetrennwände F90-A (gilt auch für Leitungsdurchführungen) • Leitungsanlagen innerhalb der Wohnungen (Reihenhausscheibe) keine Abschottungsanforderungen • Geschossdecken: F30 ( ) F30 ( ) F30 ( ) F30 ( ) • Kellerdecken: F30 ( ) F90 ( ) F30 ( ) F30 ( ) • Geschossdecken F90 ( ) – in Berlin bis zu 5 Geschossen F30 / in Hessen nach MBO 2002 auch F60 möglich • Kellerdecken F90 ( ) • Geschossdecken F90 / F120 ( ) • Kellerdecken F90 / F120 ( ) • F30 ( ) • F60 / F90 / F120 ( ) • Die Anforderungsprofile können den Sonderbauverordnungen der Länder entnommen werden • Darüber hinaus gelten die genehmigten Anforderungen des projektspezifischen Brandschutzkonzeptes Trend zur Einführung der MBO 2002 weiterhin fortsetzen wird (siehe Karte), ist schon jetzt zu empfehlen, in allen Bundesländern eine klassifizierte Abschottung in F30- Bauteilen einzusetzen. >> Quelle: FeuerTRUTZ Magazin 2.2010 In diesen Ländern ist die MBO 2002 baurechtlich eingeführt: Baden-Württemberg / Bayern / Berlin / Brandenburg / Bremen / Hamburg / Hessen / Mecklenburg-Vorpommern / Saarland / Sachsen / Sachsen-Anhalt / Thüringen / Schleswig-Holstein Noch nicht baurechtlich eingeführt ist die MBO 2002 in: Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen / Rheinland-Pfalz Quelle: KESSEL AG
Sie befinden sich auf der Textversion einer Flash-Seite.
Um die Seite in ihrem vollem Umfang betrachten zu können, benötigen Sie den Flash Player ab Version 8, sowie aktiviertes Javascript.
Sie können jederzeit versuchen, diese Abfrage zu überspringen und das Magazin trotzdem aufzurufen, indem Sie hier klicken!